Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

· V · BGBl. II Nr. 66/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung überträgt dem Leiter des Österreichischen Patentamts bestimmte Haushaltsführungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz 2013, wozu eine formelle Verordnung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese organisatorische Regelung ist für den laufenden Haushaltsvollzug des Patentamts erforderlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Österreichischen Patentamtes übertragen und dieses zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden. (2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz