Ruhestandsstatistikverordnung 2012
· V · BGBl. II Nr. 64/2012 · in Kraft seit 2012-03-10
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schrieb eine einmalige EU-Zusatzbefragung ausschließlich im Kalenderjahr 2012 vor; die Ergebnisse waren bis 31. Dezember 2013 zu veröffentlichen. Die Erhebung ist seit über einem Jahrzehnt abgeschlossen und die Veröffentlichungspflicht längst erfüllt. Die Verordnung hat keinen verbleibenden Regelungsinhalt mehr und ist vollständig erschöpft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Erstellung der Statistik über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ↗ RIS
Erstellung der Statistik über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 249/2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 67 vom 15.3.2011 S. 18, im Jahr 2012 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2012 zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 4 — Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität ↗ RIS
Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität § 4. Die Erhebung der Daten gemäß § 3 ist im Jahr 2012 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.
§ 6 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 6. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand bis 31. Dezember 2013 in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz