Deregulierung, aber richtig

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Fachstellen-/HaltungssystemeVO

FstHVO · V · BGBl. II Nr. 63/2012 · in Kraft seit 2012-03-10

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung richtet eine staatlich finanzierte Fachstelle an der Veterinaeruni Wien ein, die freiwillige Tierschutz-Guetezeichen fuer Stalleinrichtungen und Heimtierzubehoer vergibt. Die Tierschutzstandards selbst stehen schon im Tierschutzgesetz; ein vom Staat betriebenes und mit Steuergeld finanziertes Pruef- und Kennzeichensystem braucht es dafuer nicht. Ein solches Guetesiegel kann auch eine private oder branchengetragene Pruefstelle vergeben. Den verbindlichen Tierschutzkern behalten, die staatliche Fachstelle samt Finanzierung abbauen.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 3 — Tierschutz-Kennzeichen ↗ RIS

Tierschutz-Kennzeichen § 3. (1) Das Tierschutz-Kennzeichen zur Ausweisung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (§ 18 Abs. 8 TSchG) wird von der Fachstelle gemäß § 4 gestaltet. (2) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens ist auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen. (3) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens muss einen Platzhalter für die Prüfnummer beinhalten. (4) Bei Ausweisung eines Produkts mit dem Tierschutz-Kennzeichen ist dieses mit einer von der Fachstelle zu vergebenden Prüfnummer zu versehen, um es einem bestimmten von der Fachstelle begutachteten Produkt zuordnen zu können. Es darf nur im Zusammenhang mit dem bestimmten - von der Fachstelle positiv bewerteten - Produkt verwendet werden.

§ 4 — Einrichtung der Fachstelle ↗ RIS

Einrichtung der Fachstelle § 4. (1) Die Fachstelle, die über das entsprechende Personal verfügt, wird örtlich an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichtet und untersteht, ausgenommen in wissenschaftlichen Fragen, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit. (2) Der Fachstelle kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist, im eigenen Namen Verträge zu schließen und Vermögen und Rechte zu erwerben. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Grundlage eines nach objektiven Kriterien durchzuführenden Auswahlverfahrens von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt. (4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß § 18 TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.

§ 13 — Kostentragung für die Fachstelle ↗ RIS

Kostentragung für die Fachstelle § 13. Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von 320.000,-- € für das Jahr 2012 sowie jeweils 250.000,-- € für die Jahre 2013 und 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz