Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
· V · BGBl. II Nr. 56/2012 · in Kraft seit 2012-04-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Tierquaelerei bei der Hundeausbildung ist bereits durch das Tierschutzgesetz verboten, das hier auch ausdruecklich gilt. Daneben verlangt die Verordnung aber zusaetzliche persoenliche Voraussetzungen, um ueberhaupt Hunde ausbilden zu duerfen, und baut ein eigenes Guetesiegel-System mit einer beauftragten Koordinierungsstelle auf. Dieser Aufbau schuetzt vor allem etablierte Anbieter und schafft eine entbehrliche Stelle; das verbleibende echte Schutzanliegen deckt schon das Tierquaelerei-Verbot ab. Die Marktzutritts- und Titelschutzregeln samt Koordinierungsstelle sollten gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Grundsätze in der Hundeausbildung ↗ RIS
Grundsätze in der Hundeausbildung § 2. (1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind. (2) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass (3) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 97/2026) Lebensumgebung 17.04.2026 20007723 NOR40277296
§ 3 — Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden ↗ RIS
Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden § 3. (1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen (2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.
§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer § 5. (1) Als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der §§ 3 und 4 (2) Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern kann ein Gütesiegel, welches sie als „tierschutzqualifiziert“ auszeichnet, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
§ 8 — Koordinierungsstelle ↗ RIS
Koordinierungsstelle § 8. (1) Mit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wird von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung. Bei Wegfall der Voraussetzungen erfolgt der Entzug der Beauftragung. (2) Die Koordinierungsstelle hat über einschlägige wissenschaftliche Erfahrung zu verfügen, die wissenschaftliche Fachexpertisen unabhängiger Expertinnen und Experten aus folgenden Bereichen enthält: (3) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, auf Antrag das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ zu verleihen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erfüllt. Zu diesem Zweck schließt sie mit der um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainerin bzw. dem um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainer einen Vertrag ab. Die Koordinierungsstelle entscheidet darüber hinaus über die Berechtigung zur Weiterführung sowie die Aberkennung des Gütesiegels.
§ 11 — Führung des Gütesiegels ↗ RIS
Führung des Gütesiegels § 11. (1) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden. (2) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ darf weitergeführt werden, wenn
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