Deregulierung, aber richtig

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Bundesstraßenplanungsgebiet der Gemeinden Micheldorf, Althofen, Straßburg und Mölbling

· V · BGBl. II Nr. 55/2012 · in Kraft seit 2012-03-08

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklärt ein Gelände für den Bau eines Abschnitts der S 37 Klagenfurter Schnellstraße zum Bundesstraßenplanungsgebiet. Planungsgebietsverordnungen aus dem Jahr 2012 sind üblicherweise durch nachfolgende Baugenehmigungen oder abgeschlossene Planungsverfahren überholt. Es ist wahrscheinlich, dass der betroffene Streckenabschnitt inzwischen gebaut oder durch neuere Verfahren ersetzt wurde.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 37 Klagenfurter Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Micheldorf, Althofen, Straßburg und Mölbling, wird das aus dem Lageplan, Plannummer ASFINAG 3071697/00021/0-437/00000/S03/§14 , Einlage 2.51, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Der vorerwähnte Lageplan liegt im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie in den Gemeinden Micheldorf, Althofen, Straßburg und Mölbling zur Einsicht auf.

§ 0 ↗ RIS

Bundesstraßenplanungsgebiet der Gemeinden Micheldorf, Althofen, Straßburg und Mölbling BGBl. II Nr. 55/2012 08.03.2012 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Micheldorf, Althofen, Straßburg und Mölbling StF: BGBl. II Nr. 55/2012 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011, wird verordnet:

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