Deregulierung, aber richtig

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Bundesvermögensverwaltungsverordnung

BVV 2013 · V · BGBl. II Nr. 51/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur, wie der Bund sein eigenes Vermögen (Möbel, Geräte, Grundstücke) erfasst und verwaltet. Sie betrifft ausschließlich interne Abläufe der Verwaltung und legt Bürgern oder Unternehmen keine Pflichten auf. Eine Buchführungsordnung für das eigene Inventar des Staates schränkt niemandes Freiheit ein und kann bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält (2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 2. (1) Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen. (2) Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern. (3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11 — Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme ↗ RIS

Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme § 11. (1) Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen. (2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

§ 12 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Verwaltung von Inventargegenständen Begriff und Einteilung der Inventargegenstände § 12. (1) Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen. (2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist. (3) Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in (4) In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 54 §§ im Datensatz