Deregulierung, aber richtig

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41. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 46/2012 · in Kraft seit 2012-02-25

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat eine aktualisierte Monographie für intravenöses Immunglobulin in das Europäische Arzneibuch (7. Ausgabe, 2011) aufgenommen – eine einmalige, längst erledigte Aufgabe. Das Europäische Arzneibuch liegt inzwischen in einer wesentlich neueren Ausgabe vor. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung der revidierten Monographie „Immunglobulin vom Menschen zur intravenösen Anwendung" mit den dazugehörigen revidierten Methoden „2.6.20 Anti-A- und Anti-B-Hämagglutinine“ und „2.6.26 Prüfung auf Anti-D-Antikörper in Immunglobulin vom Menschen“ des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die entsprechende bisher im Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, Amtliche Österreichische Ausgabe, enthaltene Monographie mit den dazugehörigen Methoden, die durch die revidierte Monographie mit den dazugehörigen revidierten Methoden gemäß § 1 ersetzt wird, wird außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz