Deregulierung, aber richtig

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Kostenbeschränkungsverordnung

KostbeV · V · BGBl. II Nr. 45/2012 · in Kraft seit 2012-05-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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28Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (EECC) verpflichtet Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Betreiber Kostenkontrollwerkzeuge anbieten; bereits die frühere Universaldienst-RL 2002/22/EG (geändert durch 2009/136/EG) enthielt vergleichbare Vorgaben.

Begründung

Der Schutz von Mobilfunkkunden vor unerwartet hohen Rechnungen ist legitim, weil eine echte Informationsasymmetrie zwischen Anbieter und Verbraucher besteht und das EU-Recht diesen Schutz ausdrücklich verlangt. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung, § 25a TKG 2003, ist jedoch mit dem Inkrafttreten des TKG 2021 entfallen; die Verordnung muss auf das neue Gesetz umgestellt werden. Gleichzeitig sollten die umfangreichen Dokumentationspflichten für Betreiber (§ 6) auf das EU-rechtlich gebotene Mindestmaß reduziert werden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. Mit dieser Verordnung werden gemäß § 25a TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von bestimmten Telekommunikationsdiensten festgelegt, um eine transparente Nutzung von Kommunikationsdiensten zu ermöglichen und die Teilnehmer vor überraschend hohen Rechnungen für Telekommunikationsdienste zu schützen.

§ 6 — Dokumentationspflichten ↗ RIS

Dokumentationspflichten § 6. (1) Betreiber haben die ordnungsgemäße Einrichtung der Sperreinrichtungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Übermittlung von Warnungen sowie die automatische Sperre der Dienstenutzung sind jeweils mit Zeitstempel und Stand der verbrauchsabhängigen Entgelte nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen dem Teilnehmer unentgeltlich nachzuweisen. Auf gleiche Weise sind eine Zustimmung des Teilnehmers zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung sowie ein Widerspruch nach § 5 Abs. 2 zu dokumentieren. (2) Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurde.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz