Deregulierung, aber richtig

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Zugang der Bediensteten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zum „Commissary“

· Vertrag - Agentur der EU für Grundrechte · BGBl. III Nr. 37/2012 · in Kraft seit 2012-03-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Wien, 16. Juni 2010), Art. 4 Abs. 1 d; Bundesgesetz BGBl. Nr. 677/1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

Begründung

Das Zusatzabkommen regelt den Zugang von Bediensteten der in Wien ansässigen Agentur der EU für Grundrechte zu Diplomatenwaren, wie es das Amtssitzabkommen vorschreibt. Da die Agentur weiterhin in Wien ansässig ist, hat das Abkommen fortdauernde Rechtswirkung. Es beruht auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs gegenüber der Europäischen Union als Gastgeberstaat.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) S.E. Hrn. Morten KJAERUM 3. Jänner 2012 Direktor Agentur der Europäischen Union No. BMeiA-EU.8.19.12/0008-I.2/2011 für Grundrechte Schwarzenbergplatz 11 1014 Wien Exzellenz, Bezugnehmend auf das Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte1, das in Wien am 16. Juni 2010 unterzeichnet wurde, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 d des Amtssitzabkommens haben Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) gewährt werden. Daher sind die Bestimmungen des Zusatzabkommens vom 1. März 1972 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der UNIDO im Sinne von Artikel XII Abschnitt 27 lit. j (iii) des Amtssitzabkommens mit der UNIDO vom 13. April 1967, geändert durch den Notenwechsel vom 23. November 1981 und vom 8. Dezember 1981, welches weiterhin im Einklang mit Artikel XII Abschnitt 37 (o) (iii) des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der UNIDO vom 29. November 1995 anwendbar is

§ 0 ↗ RIS

Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über den Zugang der Bediensteten der Agentur zum „Commissary“ StF: BGBl. III Nr. 37/2012 Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677 idgF, wurde hergestellt. Das im vorliegenden Briefwechsel enthaltene Zusatzabkommen tritt mit 1. März 2012 in Kraft. 07.04.2026 20007694 NOR40136515

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz