Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
BVergGVS 2012 · BG · BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2018 · in Kraft seit 2019-04-18
97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz bindet den Staat selbst: Es schreibt vor, wie oeffentliche Stellen Auftraege im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich transparent und im Wettbewerb vergeben muessen. Damit schraenkt es nicht die Freiheit der Buerger ein, sondern diszipliniert die Beschaffung und oeffnet den Markt fuer Bieter. Es setzt zudem eine EU-Richtlinie um und bleibt daher bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt
§ 4 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber 1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze 1. Abschnitt Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Auftragsarten) Auftraggeber § 4. Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind Verwaltungsorgan, Leitungsorgan 05.09.2018 20007693 NOR40207151
§ 9 — Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren ↗ RIS
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren § 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht (2) Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten. Forschungsaufgabe, Streitkraft, Bauleistung, Schiedsgerichtstätigkeit, Lieferleistung 27.02.2026 20007693 NOR40275247
KI-Analyse · 2026-07-20 · 161 §§ im Datensatz