Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

· V · BGBl. II Nr. 38/2012 · in Kraft seit 2012-02-16

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung überträgt Haushaltsführungsaufgaben an bestimmte Stellen im Bundeskanzleramt und wurde zuletzt 2023 aktualisiert. Sie ist ein notwendiges Instrument der gesetzlich vorgeschriebenen Budgetverwaltung nach dem BHG 2013 und bleibt in Kraft.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt: 07.06.2023 20007692 NOR40253352

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die haushaltsführende Stelle gemäß § 1 Z 2 bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene des sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets erster Ebene und ist dem Bundeskanzleramt in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle nachgeordnet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz