Bestimmungen näherer Kostenarten gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011
(GAS-NBK-VO) · V · BGBl. II Nr. 39/2012 · in Kraft seit 2012-02-29
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung definiert Kostenkategorien für nicht beeinflussbare Übergangskosten aus der Gasliberalisierung vom 1. Oktober 2002. Diese Restrukturierungskosten aus der Marktöffnung vor über 20 Jahren sind vollständig abgewickelt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS
Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben.
§ 2 — Kostenarten ↗ RIS
Kostenarten § 2. Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz