Deregulierung, aber richtig

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Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

· BG · BGBl. I Nr. 8/2012 · in Kraft seit 2012-03-01

24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz hebt Strafurteile gegen Opfer der NS-Zeit auf und rehabilitiert sie. Das ist ein berechtigtes Stueck Wiedergutmachung, verbleibende Faelle sollen weiter moeglich bleiben. Da der betroffene Personenkreis fast ausgestorben ist, ist der dauerhaft beim Justizministerium eingerichtete Rehabilitierungsbeirat ueberholt und kann aufgeloest werden, wenn keine Antraege mehr eingehen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Rückwirkende Aufhebung von gerichtlichen Entscheidungen und Bescheiden ↗ RIS

Rückwirkende Aufhebung von gerichtlichen Entscheidungen und Bescheiden § 1. (1) Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte sowie der ordentlichen Strafgerichte gegen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder Personen, die Anspruch auf eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis nach dem Opferfürsorgesetz haben oder gehabt haben, jedoch keinen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, oder vor Inkrafttreten des Opferfürsorgegesetzes Verstorbene, die zum Zeitpunkt ihres Todes abgesehen vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft dessen Bedingungen für die Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erfüllt haben, gelten rückwirkend als nicht erfolgt, soweit sie wegen Taten, die zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947) begangen wurden oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung erfolgten. (2) Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. M

§ 4 — Rehabilitierung ↗ RIS

Rehabilitierung § 4. (1) Die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947) gerade wegen dieser Handlungen, widerspricht demokratischen Prinzipien. Insbesondere sind Urteile im Sinne des § 1 Abs. 1 und Bescheide im Sinne des § 1 Abs. 2 Unrecht im Sinne des Rechtsstaates. (2) Alle durch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Verurteilten sind im Ausmaß der Aufhebung rehabilitiert. (3) Allen, die sich zwischen dem 12. November 1918 und 12. März 1938 in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947), gebührt die Achtung der Republik. Jenen Personen, die an mit Waffen ausgetragenen gewaltsamen politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt Schäden an Leib, Leben oder Freiheit erlitten haben, gebührt besonderes Mitgefühl.

§ 5 — Rehabilitierungsbeirat ↗ RIS

Rehabilitierungsbeirat § 5. (1) Beim Bundesministerium für Justiz ist ein Rehabilitierungsbeirat einzurichten. Diesem obliegt es, auf Ersuchen des Gerichtes (§ 3 Abs. 3) eine Stellungnahme zur Frage abzugeben, inwieweit die einer Entscheidung im Sinne des § 1 zu Grunde liegende Tat oder Handlung im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich begangen wurde oder Ausdruck einer darauf gerichteten politischen Meinung war. (2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Justiz sowie aus je zwei Fachexperten aus dem Gebiet der Zeitgeschichte und der Rechtsgeschichte zusammen, wobei den Vorsitz ein von der Bundesministerin für Justiz bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Justiz führt. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates. (3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von der B

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz