Elektroschutzverordnung 2012
ESV 2012 · V · BGBl. II Nr. 33/2012 · in Kraft seit 2012-03-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schützt Arbeitnehmer vor lebensgefährlichen Stromunfällen und legt fest, wie elektrische Anlagen sicher zu betreiben und zu prüfen sind. Das ist echter Schutz von Menschen vor schweren Schäden und damit eine berechtigte Aufgabe des Staates. Die Pflichten zu Prüfungen und Befunden sind aufwendig, aber sachlich begründet. Sie bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — 1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel ↗ RIS
1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel Allgemeine Bestimmungen § 2. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen (z. B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren. (2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchungen) sicher widerstehen kö
§ 3 — Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) ↗ RIS
Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) § 3. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind. (2) Abs. 1 gilt nicht 17.05.2017 20007682 NOR40136080
§ 7 — Kontrollen und Prüfungen ↗ RIS
Kontrollen und Prüfungen § 7. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten und auf Baustellen sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn (2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung. (3) Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich: (4) Über die Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 3 Z 3 sind Vormerke zu führen, die zumindest das Datum sowie Namen und Unterschrift der Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, enthalten. Die jeweils letzten beiden Vormerke sind aufzubewahren. (5) Im Bergbau ist für die systematische Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Erprobung von maschinellen und elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ein geeigneter Plan aufzustellen. Sämtliche Wartungs-, Prüf- und Erprobungsarbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln sind von einer Elektrofachkraft durchzuführen. Die Prüfungen und Tests sind in einem Protokoll festzuhalten, das entsprechend aufzubewahren ist. Fehlerschutz, Wartungsarbeit, P
§ 9 — Wiederkehrende Prüfungen ↗ RIS
Wiederkehrende Prüfungen § 9. (1) Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für (2) Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände (3) Abweichend von Abs. 2 hat die Behörde für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Abs. 2 Z 3 bis 5 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben: (4) Die Behörde hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten. Handelsbetrieb, Arbeitnehmerin 17.05.2017 20007682 NOR40136098
§ 15 — 3. Abschnitt: Blitzschutz und Schlussbestimmungen ↗ RIS
3. Abschnitt: Blitzschutz und Schlussbestimmungen Blitzschutz § 15. (1) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität (Erdblitzdichte), in Relation zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes, eine Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die Folgen eines Blitzschlags besteht. Dies gilt auch für Baustellen, soweit dies technisch möglich ist. (2) Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen auf sichere Art und Weise in den Erdboden abgeleitet werden. (3) § 8 Z 1 und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Abs. 1 erforderlich sind, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die über Kenntnisse in den einschlägigen Blitzschutz-Normen und Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden: (4) Für den Prüfbefund gilt § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz