Luftverkehrsabkommen (Katar)
· Vertrag – Katar · BGBl. III Nr. 16/2012 · in Kraft seit 2012-02-01
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Luftverkehrsabkommen mit Katar; legitime Verkehrsrechte auf Gegenseitigkeit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — DEFINITIONEN ↗ RIS
Artikel 1 DEFINITIONEN Für den Zweck des vorliegenden Abkommens: a) bedeutet der Begriff „Konvention“ die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt1 , einschließlich eines jeden gemäß Artikel 90 der besagten Konvention angenommenen Anhangs sowie alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß Artikel 90 und 94 (a), sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten; b) bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der österreichischen Bundesregierung das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung des Staates Katar den Vorsitzenden der Zivilluftfahrtbehörde, oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Gremien, die autorisiert sind, Funktionen, welche gegenwärtig von den besagten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen; c) bedeutet der Begriff „vereinbarte Flugdienste“ die internationalen Linienflugdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher genannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post; d) bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ jedes Fluglinienunternehmen, das gem
KI-Analyse · 2026-07-20 · 27 §§ im Datensatz