Deregulierung, aber richtig

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ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017

AVO Verkehr 2017 · V · BGBl. II Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2017 · in Kraft seit 2018-11-22

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung verlangt, dass bei jeder Genehmigung im Bahn-, Seilbahn-, Schiffs- und Luftverkehr zusätzlich der Arbeitnehmerschutz eigens nachgewiesen wird. Der Arbeitnehmerschutz ist aber bereits durch das ASchG vollständig geregelt; hier wird derselbe Inhalt nur ein weiteres Mal in viele Genehmigungsverfahren eingebaut. Das erzeugt vor allem zusätzlichen Papier- und Nachweisaufwand. Der berechtigte Kern kann erhalten bleiben, die doppelten Nachweispflichten sollten gestrichen oder gebündelt werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeines Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60/1957. (2) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003. (3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, nach dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957, oder nach dem Bu

§ 2 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Eisenbahnrechtliches Verfahren Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession § 2. (1) Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen. (2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: Sicherheitsdokument 14.11.2017 20007661 NOR40135657

§ 5 — Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung ↗ RIS

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung § 5. (1) Im Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen. (2) Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: Sicherheitsdokument 14.11.2017 20007661 NOR40135660

§ 8 — 3. Teil ↗ RIS

3. Teil Seilbahnrechtliches Verfahren Sicherheitsbericht § 8. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 33 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen. (2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: Sicherheitsdokument 10.10.2025 20007661 NOR40209479

§ 11 — 4. Teil ↗ RIS

4. Teil Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Umweltverträglichkeitsprüfung § 11. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen. (2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden. (3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß § 33 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden. (4) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 14

§ 13 — 5. Teil ↗ RIS

5. Teil Schifffahrtsrechtliches Verfahren Konzession § 13. (1) Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß § 78  des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen. (2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: Sicherheitsdokument 14.11.2017 20007661 NOR40135668

§ 17 — 6. Teil ↗ RIS

6. Teil Luftfahrtrechtliches Verfahren Bewilligung § 17. (1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen: (2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen: Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz 14.11.2017 20007661 NOR40198863

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz