Deregulierung, aber richtig

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Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT

· Vertrag – EUMETSAT · BGBl. III Nr. 10/2012 · in Kraft seit 2012-02-01

99/09 Meteorologie · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses Abkommen befreit ehemalige EUMETSAT-Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich von der Einkommensteuer auf ihre Organisationspensionen. Es handelt sich um eine völkerrechtliche Verpflichtung, die Österreich durch Ratifikation eingegangen ist und die weiterhin Wirkung entfaltet, solange Berechtigte in Österreich ansässig sind.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragspartner einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Vertragspartner bindende Wirkung erlangt. GESCHEHEN in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache die gleichermaßen authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz