Weingesetz-Formularverordnung
· V · BGBl. II Nr. 13/2012 · in Kraft seit 2012-01-13
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt für den Weinbau zahlreiche eigene amtliche Formblätter vor: Transportbescheinigungen, Ernte-, Bestands-, Absichts- und Stammdatenmeldungen samt Leermeldungen. Ein Kern der Begleitpapiere ergibt sich bereits aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht. Die zusätzlichen nationalen Pflichtformulare und Mehrfachmeldungen, etwa Leermeldungen auch ohne Ernte, sind überschießend und sollten gestrichen oder gebündelt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen Allgemeines § 1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 23 Weingesetz 2009) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27. Mai 2009), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitdokumente (Begleitpapier und Transportbescheinigung) gemäß diesem Abschnitt zu verwenden. (2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion. (3) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Weinbaubetriebe und Bewirtschafter von Weingärten im Sinn der Landesweinbaugesetze sowie, außerha
§ 2 — Transportbescheinigung, Begleitpapier ↗ RIS
Transportbescheinigung, Begleitpapier § 2. (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein: (2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Art. 25 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang VI Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu enthalten hat. (3) Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen. (4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Dokumente:
§ 5 — 2. ABSCHNITT ↗ RIS
2. ABSCHNITT Sonstige Formblätter Erntemeldung § 5. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten. Die Erntemeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.
§ 6 — Bestandsmeldung ↗ RIS
Bestandsmeldung § 6. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Bestandsmeldung zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen. Wird am Stammdatenerhebungsblatt gemäß § 9 mitgeteilt, dass in dem auf die Erntemeldung folgenden Jahr kein Bestand vorliegen wird, so ist eine gesonderte Bestandsmeldung nicht erforderlich. Die Bestandsmeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.
§ 9 — Stammdatenerhebungsblatt ↗ RIS
Stammdatenerhebungsblatt § 9. Jeder unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betrieb hat jährlich das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Stammdatenerhebung (Stammdatenerhebungsblatt) mit Stichtag 30. November zu aktualisieren und bis zum 15. Dezember an diejenige Gemeinde abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte (Betriebsadresse) liegt. Das Stammdatenerhebungsblatt ist ebenfalls abzugeben, wenn sich seit der letzten Erhebung keine Änderungen ergeben haben. Das Stammdatenerhebungsblatt kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt werden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz