Betriebsfunkverordnung
BFV · V · BGBl. II Nr. 12/2012 · in Kraft seit 2012-01-12
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verteilt Funkfrequenzen und legt Sendeleistungen fest, damit sich Funkanlagen nicht gegenseitig stören. Das Funkspektrum ist knapp und kann ohne Koordinierung nicht störungsfrei genutzt werden; das ist eine echte Aufgabe, die der Markt allein nicht löst. Sie schützt zudem Sicherheitsfunk wie Polizei und Rettung vor Störungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich und Zweck ↗ RIS
1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften Geltungsbereich und Zweck § 1. (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt. (2) Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 67/2011 festgesetzt. (3) Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 68/2011, festgelegt. (4) Die innerstaatlichen Planungsgrundlagen (4. Abschnitt) sind nur insoweit anzuwenden, als dies zur effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums im betreffenden Einsatzgebiet erforderlich ist.
§ 4 — Art der Frequenz ↗ RIS
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art der Frequenz § 4. (1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn (2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind. (3) Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig. (4) Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt. (5) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.
§ 14 — Störungsbehandlung ↗ RIS
5. Abschnitt Störungsbehandlung § 14. (1) Die Meldung über eine funktechnische Störung kann formlos bei der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten der gestörten Funkanlage erfolgen. (2) Eine Störungsmeldung wird nur dann als solche behandelt, wenn Bedarfsträgergruppe Gesamtdauer pro Stunde oder Dauer der Einzelstörung oder Anzahl der Impuls-störungen (kleiner als 1 Sekunde je Minute) Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Zoll, Verschub- und Zugfunk) 40 s 20 s 2 im für öffentliche sonstige Zwecke betriebene Funkdienste 120 s 60 s 7 Andere Bedarfsträger 360 s 180 s 20 (2) Empfangsstörungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkanlagen verursacht werden, ausgenommen bei Daueraussendungen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz