Deregulierung, aber richtig

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5. Hochleistungsstrecken-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 11/2012 · in Kraft seit 2012-01-11

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklärt bestimmte Eisenbahnstrecken zu Hochleistungsstrecken gemäß Hochleistungsstreckengesetz, was dauerhaften Planungs- und Investitionsschutz für die betroffenen Strecken begründet. Diese Klassifizierung hat fortwirkende Rechtswirkung und ist Voraussetzung für die priorisierte Förderung und den Ausbau strategisch wichtiger Bahninfrastruktur. Ein legitimer öffentlicher Zweck ist gegeben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:

§ 0 ↗ RIS

5. Hochleistungsstrecken-Verordnung BGBl. II Nr. 11/2012 11.01.2012 Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (5. Hochleistungsstrecken-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 11/2012 Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2004, wird verordnet:

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