Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
B-SprLV · V · BGBl. II Nr. 459/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022 · in Kraft seit 2022-06-02
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, wie Sprengmittel im Bergbau zu lagern sind: feuerbeständige Bauweise, Sicherheitsabstände, getrennte Lagerung von Zündmitteln, Verzeichnisse. Das verhindert Explosionen und schützt Menschen in der Umgebung vor schwersten Schäden. Die Regeln sind technisch konkret und an der realen Gefahr ausgerichtet. Ein klarer Fall von berechtigtem Drittschutz.
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Belegende Paragraphen
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage 2(zu §§ 26, 27 und 44) Sicherheitsabstände Sicherheitsabstände zu Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3,1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet. Lagermenge (L) in kg Mindestabstände (S) in Meter (gerundet) zu A B C S=7L1/3 S=18L1/3 S=35L1/3 100 30 85 160 200 40 105 205 500 55 145 280 1000 70 180 350 2000 90 225 440 5000 120 305 600 10 000 150 390 755 Für Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone. Einkaufszentrum, Freizeitzentrum 15.06.2022 20007637 NOR40135460
§ 7 — Getrennte Lagerung ↗ RIS
Getrennte Lagerung § 7. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden (2) Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern. (3) Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind. 15.06.2022 20007637 NOR40135416
§ 12 — Bauweise ↗ RIS
Bauweise § 12. (1) Das Lagergebäude ist eingeschossig auszuführen. (2) Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. (3) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten. Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, ist eine Mindeststärke von 150 mm ausreichend. Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Mindeststärke von 100 mm ausreichend. 15.06.2022 20007637 NOR40135421
KI-Analyse · 2026-06-12 · 55 §§ im Datensatz