Ökostromverordnung 2012
ÖSVO 2012 · V · BGBl. II Nr. 471/2011 · in Kraft seit 2012-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt für das Jahr 2012 feste, garantierte Einspeisepreise für Ökostrom aus Wind, Photovoltaik, Biomasse, Biogas und anderen Quellen fest. Solche staatlich fixierten Preise greifen tief in den Strommarkt ein, bevorzugen bestimmte Anbieter und belasten am Ende alle Stromkunden über die Förderkosten. Die konkrete Preisliste dieser Jahresverordnung von 2012 ist überholt; ein dauerhaftes garantiertes Einspeisepreissystem sollte zugunsten von wettbewerblichen Ausschreibungen zurückgebaut werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 — Preise für Ökostrom aus Photovoltaik ↗ RIS
Preise für Ökostrom aus Photovoltaik § 5. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt: (2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt: (3) Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
§ 6 — Preis für Ökostrom aus Windkraftanlagen ↗ RIS
Preis für Ökostrom aus Windkraftanlagen § 6. Für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen wird ein Preis von 9,5 Cent/kWh bestimmt.
§ 8 — Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises ↗ RIS
Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises § 8. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt: (2) Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes: (3) Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes: (4) Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden. (5) Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein E
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz