Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem des Weltpostvereins (UPU)

· K · BGBl. II Nr. 5/2012 · in Kraft seit 2012-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt Namen, Abkürzung und Emblem des Weltpostvereins (UPU) vor missbräuchlicher Verwendung als Marke in Österreich. Der Weltpostverein ist für das internationale Postwesen unverzichtbar; seine Symbole müssen vor Täuschung durch Dritte geschützt sein. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung verpflichtet. Niemand erleidet durch diesen Schutz einen legitimen Freiheitsverlust.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Emblem des Weltpostvereins (UPU) BGBl. II Nr. 5/2012 03.01.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Weltpostvereins (UPU) StF: BGBl. II Nr. 5/2012 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Weltpostvereins (UPU), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz