Deregulierung, aber richtig

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Fahne, Emblem, Name und Abkürzung der Welttourismusorganisation (UNWTO)

· K · BGBl. II Nr. 4/2012 · in Kraft seit 2012-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung verhindert, dass Fahne, Emblem, Name und Abkürzung der Welttourismusorganisation (UNWTO) in Österreich als Marken eingetragen werden können. Das schützt vor Täuschung des Publikums über Verbindungen zu dieser internationalen Organisation. Österreich ist durch Mitgliedschaft und internationale Abkommen zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Kundmachung beschränkt keine legitime wirtschaftliche Tätigkeit.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Fahne, Emblem, Name und Abkürzung der Welttourismusorganisation (UNWTO) BGBl. II Nr. 4/2012 03.01.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne, das Emblem, den Namen und die Abkürzung der Welttourismusorganisation (UNWTO) StF: BGBl. II Nr. 4/2012 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Fahne, das Emblem, der Name und die Abkürzung der Welttourismusorganisation (UNWTO), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz