Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Singapur
· K · BGBl. II Nr. 3/2012 · in Kraft seit 2012-01-03
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt amtliche Prüf- und Gewährzeichen Singapurs davor, in Österreich als Marken eingetragen zu werden. Staatliche Prüfzeichen geben Verbrauchern wichtige Herkunfts- und Qualitätsinformationen; ihre Monopolisierung als Privatmarke wäre Betrug. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Kundmachung schränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Singapur StF: BGBl. II Nr. 3/2012 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Singapur Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970, Prüfungszeichen 21.04.2023 20007623 NOR40134875
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