Deregulierung, aber richtig

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Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Silber, Gold, Palladium und Platin der Republik Lettland

· K · BGBl. II Nr. 1/2012 · in Kraft seit 2012-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt amtliche Prüfzeichen für Edelmetalle (Silber, Gold, Palladium, Platin) aus Lettland davor, in Österreich als Marken eingetragen zu werden. Das verhindert konkrete Verbrauchertäuschung: niemand soll staatliche Prüf- und Gewährzeichen als eigene Handelsmarke missbrauchen. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und das EU-Markenrecht verpflichtet, solche Zeichen zu schützen. Die Kundmachung selbst schränkt niemanden in seiner legitimen wirtschaftlichen Freiheit ein.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Silber, Gold, Palladium und Platin der Republik Lettland StF: BGBl. II Nr. 1/2012 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Silber, Gold, Palladium und Platin der Republik Lettland Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970, Prüfungszeichen 21.04.2023 20007621 NOR40134869

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz