Zuteilungsregelverordnung
ZuRV · V · BGBl. II Nr. 465/2011 · in Kraft seit 2011-12-30
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Handelsperiode 2013 bis 2020. Sie stützt sich auf Bezugszeiträume der Jahre 2005 bis 2010 und enthält Faktoren, die nur bis 2020 laufen. Da diese Periode vorbei ist, hat die Verordnung keine Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 3 — Faktoren für Sektoren und Teilsektoren, von denen nicht angenommen wird, dass sie einem wesentlichen Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind ↗ RIS
Anhang 3 Zu § 7 Abs. 4 Faktoren für Sektoren und Teilsektoren, von denen nicht angenommen wird, dass sie einem wesentlichen Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind Jahr Faktor 2013 0,8000 2014 0,7286 2015 0,6571 2016 0,5857 2017 0,5143 2018 0,4429 2019 0,3714 2020 0,3000 19.04.2021 20007620 NOR40134865
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung. 19.04.2021 20007620 NOR40134845
§ 4 — Erhebung von Daten ↗ RIS
Erhebung von Daten § 4. (1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 EZG 2011 eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommt, hat für jedes Jahr des am 1. Jänner 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008 endenden Bezugszeitraums, in dem die Bestandsanlage in Betrieb war, alle maßgeblichen Informationen und Daten über die in Anhang 4 aufgelisteten Parameter an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, wobei die Informationen nach Unteranlagen aufzugliedern sind. Soweit die historische Aktivitätsrate gemäß § 6 Abs. 1 im Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 höher ist, kann der Inhaber Daten für diesen Bezugszeitraum übermitteln. (2) Die Daten gemäß Abs. 1 sind für die einzelnen Unteranlagen getrennt auszuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Anlageninhaber auffordern, weitere relevante Daten gegebenenfalls mit einer Verlängerung der in § 24 Abs. 1 EZG 2011 vorgegebenen Frist um längstens zwei Wochen zu übermitteln, sofern dies für die ordnungsgemäße Berechnung der kostenlosen Zuteilung oder für die Erstellung des Verzeichnisses g
§ 6 — Historische Aktivitätsrate ↗ RIS
Historische Aktivitätsrate § 6. (1) Für Bestandsanlagen werden die historischen Aktivitätsraten der einzelnen Anlagen auf Basis der gemäß § 4 erhobenen Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 bestimmt. Soweit Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 vorgelegt wurden und diese höher sind, können diese Daten für die Bestimmung der historischen Aktivitätsrate herangezogen werden. (2) Die produktbezogene historische Aktivitätsrate ist für jedes Produkt, für das gemäß Anhang 1 ein Produkt-Referenzwert festgesetzt wurde, der Medianwert der historischen Jahresproduktion dieses Produktes in der betreffenden Anlage während des Bezugszeitraums gemäß Abs. 1. (3) Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule pro Jahr angegebene Medianwert der historischen Jahres-Importmenge messbarer Wärme aus einer unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage und der jährlichen historischen Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums gemäß Abs. 1, soweit diese Wärme innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, für di
§ 12 — Verzeichnis der Anlagen ↗ RIS
Verzeichnis der Anlagen § 12. (1) Das Verzeichnis, das gemäß § 24 Abs. 2 EZG 2011 an die Europäische Kommission zu übermitteln ist, enthält für jede Bestandsanlage insbesondere (2) Bestandsanlagen gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz EZG 2011 müssen, abweichend von den Bestimmungen der §§ 4 bis 11, keine geprüften Daten vorlegen, um in das Verzeichnis gemäß § 24 Abs. 2 EZG 2011 aufgenommen zu werden. Die kostenlose Zuteilung ist im Verzeichnis für den Zeitraum 2013 bis 2020 mit Null festzusetzen. Die kostenlose Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 25 EZG 2011 sowie des 3. Abschnitts dieser Verordnung zu erfolgen, wobei die Anlagen bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung als Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb EZG 2011 zu behandeln sind. Ein Antrag gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz EZG 2011 gilt dabei sinngemäß als Antrag gemäß § 25 Abs. 1 EZG 2011. 19.04.2021 20007620 NOR40134856
KI-Analyse · 2026-07-30 · 26 §§ im Datensatz