Deregulierung, aber richtig

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Bundeshaftungsobergrenzengesetz

BHOG · BG · BGBl. I Nr. 149/2011 · in Kraft seit 2011-12-30

31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz legt Obergrenzen für Haftungen des Bundes fest und schreibt dazu Meldepflichten vor. Das ist Haushaltsdisziplin: Es begrenzt, wie sehr sich der Staat verbürgen darf, und schützt damit den Steuerzahler vor uferlosen Risiken. Solche Schranken für die Staatstätigkeit sind aus Freiheitssicht eher zu begrüßen; die Meldepflicht trifft im Wesentlichen staatsnahe Einheiten, nicht private Bürger.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Haftungsobergrenzen ↗ RIS

Haftungsobergrenzen § 1. (1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen. (2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind (3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen. (4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020) (6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt. (7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen. (8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bu

§ 3 — Meldepflichten ↗ RIS

Meldepflichten § 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist. (2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen. (3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden. (4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt

§ 5 — Strafbestimmung ↗ RIS

Strafbestimmung § 5. Wer seinen in § 3 Abs. 3 und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. 19.03.2020 20007619 NOR40221371

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz