Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
· BG · BGBl. I Nr. 144/2011 · in Kraft seit 2011-12-29
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Richtlinie erlaubt das Speichern von CO2 im Untergrund unter strengen Auflagen. Österreich macht daraus ein nahezu komplettes Verbot und lässt nur Forschung zu. Damit wird eine ganze Technologie zur Emissionsminderung pauschal blockiert, statt sie wie in der EU vorgesehen genehmigungspflichtig und haftungsbewehrt zuzulassen. Das Verbot sollte durch ein Genehmigungs- und Haftungsregime ersetzt werden; echte Risiken lassen sich über Auflagen und Nachsorgepflichten beherrschen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Verbot der Speicherung ↗ RIS
Verbot der Speicherung § 2. (1) Im Bundesgebiet sind verboten: (2) Abs. 1 gilt nicht 19.04.2021 20007616 NOR40134759
§ 3 — Geologische Speicherung zu Forschungszwecken ↗ RIS
Geologische Speicherung zu Forschungszwecken § 3. Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. 19.04.2021 20007616 NOR40134760
§ 5 — Strafbestimmung ↗ RIS
Strafbestimmung § 5. Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen. 19.04.2021 20007616 NOR40134762
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz