Deregulierung, aber richtig

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Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

· BG · BGBl. I Nr. 144/2011 · in Kraft seit 2011-12-29

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die CCS-Richtlinie 2009/31/EG um; diese ERLAUBT die geologische CO2-Speicherung unter Auflagen, schreibt aber kein Verbot vor. Das österreichische generelle Verbot ist Gold-Plating.

Begründung

Die EU-Richtlinie erlaubt das Speichern von CO2 im Untergrund unter strengen Auflagen. Österreich macht daraus ein nahezu komplettes Verbot und lässt nur Forschung zu. Damit wird eine ganze Technologie zur Emissionsminderung pauschal blockiert, statt sie wie in der EU vorgesehen genehmigungspflichtig und haftungsbewehrt zuzulassen. Das Verbot sollte durch ein Genehmigungs- und Haftungsregime ersetzt werden; echte Risiken lassen sich über Auflagen und Nachsorgepflichten beherrschen.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — Verbot der Speicherung ↗ RIS

Verbot der Speicherung § 2. (1) Im Bundesgebiet sind verboten: (2) Abs. 1 gilt nicht 19.04.2021 20007616 NOR40134759

§ 3 — Geologische Speicherung zu Forschungszwecken ↗ RIS

Geologische Speicherung zu Forschungszwecken § 3. Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. 19.04.2021 20007616 NOR40134760

§ 5 — Strafbestimmung ↗ RIS

Strafbestimmung § 5. Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen. 19.04.2021 20007616 NOR40134762

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz