Deregulierung, aber richtig

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Postbus – Weiterbildungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 450/2011 · in Kraft seit 2011-12-24

91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2003/59/EG über Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer, umgesetzt durch die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB (BGBl. II Nr. 139/2008)

Begründung

Die Verordnung regelt für eine eng begrenzte Gruppe von Beamten, die der Postbus AG zugewiesen sind, die Dienstpflicht zur Teilnahme an Weiterbildungen für Berufskraftfahrer. Diese Pflicht ergibt sich EU-rechtlich aus der Richtlinie 2003/59/EG und der GWB. Da Beamte einem besonderen Dienstrecht unterliegen, das das allgemeine Arbeitsrecht nicht automatisch erfasst, hat die Verordnung einen legitimen, nicht redundanten Regelungskern.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB“ für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Weiterbildungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 450/2011 BGBl. II Nr. 235/2013 (VfGH) Gemäß § 17a Abs. 3 Z 1 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet: 08.01.2018 20007611 NOR40134627

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB“, BGBl. II Nr. 139/2008. (2) Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat. (3) Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu tragen. (4) Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der Dienstzeit. (5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 235/2013) (6) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 235/2013)

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz