Deregulierung, aber richtig

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Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

MedKF-TG · BG · BGBl. I Nr. 125/2011 · in Kraft seit 2012-07-01

16/01 Medien, Presseförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Knüpft an das Europäische Medienfreiheitsgesetz (VO (EU) 2024/1083) an, insbesondere bei der Transparenz der Eigentumsverhältnisse von Mediendiensteanbietern.

Begründung

Dieses Gesetz zwingt den Staat selbst zur Offenlegung, wieviel Steuergeld er für Inserate und Förderungen an Medien zahlt. Transparenz über staatliche Ausgaben dient dem Bürger und beugt Korruption und versteckter Medienförderung vor. Es schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein, sondern kontrolliert die öffentliche Hand.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zielbestimmung ↗ RIS

Zielbestimmung § 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen einerseits bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger und andererseits bei den Eigentumsverhältnissen von Mediendiensteanbietern im Sinne von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024. 23.04.2026 20007610 NOR40277120

§ 2 — Bekanntgabepflicht bei Aufträgen ↗ RIS

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen § 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes –BVG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen in Form von (1a) Der den Auftrag erteilende Rechtsträger hat im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) bekanntzugeben: (1b) Jeder der in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4, Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete Entgelt (2) Die Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit die

§ 3 — Verfahren und Details zur Veröffentlichung ↗ RIS

Verfahren und Details zur Veröffentlichung § 3. (1) Jeweils bis zum 1. März und 1. September hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf ihrer Website in zwei Rubriken auszuweisen, von welchen der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger sie eine Bekanntgabe erhalten hat und von welchen nicht. (2) Erfolgt seitens eines Rechtsträgers innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist keine Bekanntgabe über erteilte Aufträge und hat die KommAustria aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wie insbesondere im Hinblick auf innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Bekanntmachungen dieses Rechtsträgers begründete Anhaltspunkte, dass der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, so hat sie ihn unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Bekanntgabe oder zur Abgabe einer Erklärung, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht, aufzufordern. (3) Die Veröffentlichung aller für ein Halbjahr gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten hat für das erste Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Oktober desselben Jahres und für das

§ 4 — Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Einnahmen aus ORFBeiträgen ↗ RIS

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Einnahmen aus ORFBeiträgen § 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1a haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Kalenderhalbjahres gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden. (2) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (§ 31 Abs. 1 ORFG) sowie der Kompensation nach § 31 Abs. 11 und 13a ORFG zu veröffentlichen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2024) 23.04.2026 20007610 NOR40277123

KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz