Bundesverfassungsgesetz Medienkooperation und Medienförderung
BVG MedKF-T · BG · BGBl. I Nr. 125/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
16/01 Medien, Presseförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesverfassungsgesetz verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Werbe- und Medienkooperationsausgaben offenzulegen. Es dient der Transparenz staatlicher Mittelverwendung und schützt vor verdeckter staatlicher Einflussnahme auf Medien. Das Gesetz wurde zuletzt 2023 aktualisiert und hat klaren laufenden Anwendungsbereich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes –BVG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit Medieninhabern und für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen den Namen und den Inhaber des Mediums sowie die Höhe des Entgelts öffentlich bekanntzugeben. Durch Bundesgesetz können weitere öffentlich bekanntzumachende Angaben, wie insbesondere über den konkreten Inhalt und das konkrete Erscheinungsbild einer Werbeleistung, festgelegt werden. Ein solches Bundesgesetz kann für die im ersten Satz erfassten Rechtsträger oder nur für bestimmte, nach allgemeinen Kriterien definierte Gruppen dieser Rechtsträger auch zusätzlich Regelungen über besondere, an die Überschreitung bestimmter Entgeltgrenzen für Werbeleistungen geknüpfte Berichtspflichten und Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Wirkungsanalysen der betreffenden Werbeleistungen vorsehen. Im Falle von Förderungen an Medieninhab
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. (2) Der Kurztitel und § 1 Abs. 1 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. 19.05.2023 20007609 NOR40252808
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz