Deregulierung, aber richtig

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Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

NPSG · BG · BGBl. I Nr. 146/2011 · in Kraft seit 2012-01-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz bestraft nur, wer neue psychoaktive Substanzen mit Gewinnabsicht herstellt, ein- oder ausführt oder weitergibt - also den gewerblichen Handel mit unerforschten Designerdrogen. Der bloße Eigenkonsum mündiger Erwachsener wird gerade nicht unter Strafe gestellt. Damit schützt das Gesetz vor echten, schwer abschätzbaren Gesundheitsgefahren durch unbekannte Stoffe und bevormundet niemanden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Neue Psychoaktive Substanzen anzuwenden, soweit sie nicht nach Maßgabe der arzneimittel-, apotheken- oder arzneiwareneinfuhrrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen. (2) Dieses Bundesgesetz ist jedoch nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, unterliegen.

§ 3 — Verordnung ↗ RIS

Verordnung § 3. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann Neue Psychoaktive Substanzen mit Verordnung bezeichnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen (2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann ferner chemische Substanzklassen definieren, wenn diese Maßnahme besser als die Bezeichnung einzelner Neuer Psychoaktiver Substanzen geeignet erscheint, der Verbreitung solcher Substanzen und der damit für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten verbundenen oder nicht auszuschließenden Gefahren vorzubeugen. (3) Der Anwendung des Abs. 2 steht nicht entgegen, dass von den chemischen Substanzklassen auch Substanzen mit erfasst sind, die

§ 4 — Gerichtliche Strafbestimmungen ↗ RIS

Gerichtliche Strafbestimmungen § 4. (1) Wer mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß § 3 bezeichnete oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Straftat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz