Deregulierung, aber richtig

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Eröffnungsbilanzverordnung

· V · BGBl. II Nr. 434/2011 · in Kraft seit 2011-12-21

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur, wie die allererste Vermögensbilanz des Bundes zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen war. Dieser einmalige Vorgang ist längst erledigt; für alle späteren Bilanzen gelten ohnehin die laufenden Haushaltsvorschriften. Die Verordnung hat damit keine Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

§ 1. § 2. § 3. § 4. § 5. § 6. § 7. § 8. § 9. § 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 17. § 18. § 19. § 20. § 21. § 22. § 23. § 24. § 25. § 26. § 27. § 28. § 29. § 30. § 31. § 32. § 33. § 34. § 35. § 36.

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz bezeichnet) im Sinne des § 22 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden. (2) Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von (3) Jedes haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 hat bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereichs eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieser Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Abs. 2 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen. (4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Eröffnungsbilanz auf den aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung 2013, für jede Voranschlagsstelle (VA-Stelle) gemäß § 26 BHG 2013 zu erfassen. (5) Die Bun

§ 4 — Grundstücke ↗ RIS

Grundstücke § 4. (1) Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren Bewertung dem Grundbuch beziehungsweise dem Kataster zu entnehmen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch beziehungsweise Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ bei der Bewertung zu berücksichtigen. (2) Auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind (3) Nicht auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind zu bewerten. Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen. (4) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 an Grundstücken und Grundstückseinrichtungen darstellen und Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 37 §§ im Datensatz