Deregulierung, aber richtig

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40. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 437/2011 · in Kraft seit 2011-12-21

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser 40. Nachtrag setzte 2011 die siebente Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in Kraft und löste frühere Ausgaben ab. Seit 2011 wurden zahlreiche weitere Nachträge erlassen, die den Inhalt dieser Ausgabe vollständig ersetzt haben. Der Nachtrag hat keine operative Wirkung mehr – er ist durch spätere Nachträge vollständig abgelöst worden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird - mit Ausnahme des Kapitels 5.2.8 „Minimierung des Risikos der Übertragung der spongiformen Enzephalopathie tierischen Ursprungs durch Human- und Tierarzneimittel“ - in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, gemäß § 1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz