Weltraumgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 132/2011 · in Kraft seit 2011-12-28
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Weltraumgesetz setzt voelkerrechtliche Verpflichtungen Oesterreichs um: Wer einen Satelliten startet, kann Schaeden anrichten, fuer die am Ende der Staat voelkerrechtlich haftet. Daher sind Genehmigung, Haftpflichtversicherung, Rueckgriff auf den Betreiber und ein Register sachlich gerechtfertigt und schuetzen Dritte. Die Pflichten sind auf eine kleine, risikoreiche Taetigkeit zugeschnitten und nicht uebermaessig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Genehmigungspflicht ↗ RIS
Genehmigungspflicht § 3. Weltraumaktivitäten bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften als nach diesem Bundesgesetz bleiben davon unberührt. 15.06.2021 20007598 NOR40134337
§ 4 — Voraussetzungen für die Genehmigung ↗ RIS
Voraussetzungen für die Genehmigung § 4. (1) Die Genehmigung nach § 3 ist zu erteilen, wenn (2) Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs.1 ermöglichen, beizubringen. (3) Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen. (4) Der Betreiber hat zur Deckung seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 60 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall, ohne Ausschluss oder zeitliche Begrenzung der Nachhaftung, abzuschließen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Bescheid aufgrund des öffentlichen Interesses an der Weltraumaktivität unter Berücksichtigung des von ihr ausgehenden Risikos und der Finanzkraft des Betreibers eine niedrigere Versicherungssumme für die vom Betreiber abzuschließende Haftpflichtversicherung festsetzen oder den Betreiber gänzlich von der Versicherungspflicht befre
§ 9 — Register ↗ RIS
Register § 9. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führt ein Register für Weltraumgegenstände. (2) In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Österreich nach Art. I des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, BGBl. Nr. 163/1980, als Startstaat angesehen wird. (3) Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Art. II Abs. 2 des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend. (4) Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Österreichs. 15.06.2021 20007598 NOR40134343
§ 11 — Rückgriff ↗ RIS
Rückgriff § 11. (1) Hat die Republik Österreich auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen einem Geschädigten durch eine Weltraumaktivität verursachte Schäden ersetzt, so steht dem Bund ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber zu. (2) Für Schäden die auf der Erdoberfläche oder in einem Luftfahrzeug im Flug oder an diesem eingetreten sind, besteht der Anspruch auf Rückersatz bis zur Höhe des versicherten Risikos, mindestens jedoch bis zu der in § 4 Abs. 4 genannten Mindestversicherungssumme.. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn den Betreiber oder seine Leute ein Verschulden trifft oder der Betreiber gegen die Bestimmungen der §§ 3 f. verstoßen hat. 15.06.2021 20007598 NOR40134345
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz