IFI-Beitragsgesetz 2011
· BG · BGBl. I Nr. 119/2011 · in Kraft seit 2011-12-21
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz autorisierte einmalige österreichische Beiträge zu bestimmten Wiederauffüllungen internationaler Finanzinstitutionen (z.B. ADF XII, IDA 16, AsDF IX). Diese Zahlungen wurden längst geleistet – das Gesetz hat seine einzige Funktion vollständig erfüllt. Die verbleibende Berichtspflicht in § 3 ist nach Vollzug aller Beiträge gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADFXII).. ..………………………… 107 476 409 EUR 2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………. 10 756 626,86 Sonderziehungsrechte (SZR) 3. Sechzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA16) ………………………………………. ..………………………… 381 526 370 EUR 4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………………………… 19 780 000,00 Sonderziehungsrechte (SZR)
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPCTrust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz