Deregulierung, aber richtig

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EU-Informationsgesetz

EU-InfoG · BG · BGBl. I Nr. 113/2011 · in Kraft seit 2012-01-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt nur, wie Ministerien das Parlament über EU-Vorhaben informieren, und führt damit eine Verfassungsvorgabe (Art. 23f B-VG) aus. Es belastet keine Bürger oder Unternehmen, sondern betrifft ausschließlich den Informationsfluss innerhalb des Staates und stärkt die parlamentarische Kontrolle. Es gibt keinen Freiheitsgrund, es zu streichen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen. (2) Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe (3) Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

§ 3 — Von österreichischen Organen erstellte Dokumente ↗ RIS

Von österreichischen Organen erstellte Dokumente § 3. Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

§ 6 — Schriftliche Information ↗ RIS

Schriftliche Information § 6. (1) Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden. (2) Die Informationen nach Abs. 1 sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln. (3) Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten: (4) Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz