EDM-Aufwandersatzverordnung
· V · BGBl. II Nr. 404/2011 · in Kraft seit 2012-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, welche Kosten der Betreiber des elektronischen Abfallregisters den Sammel- und Verwertungssystemen verrechnen darf, und richtet dafür einen eigenen Beirat ein. Die Kostendeckung für ein bestehendes Register ist nachvollziehbar, der eigene Beirat samt detaillierter Tarif-Bürokratie ist aber entbehrlich. Die Abrechnung sollte vereinfacht und der Beirat gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 5 — Einhebung und Vorschaurechnung ↗ RIS
Einhebung und Vorschaurechnung § 5. (1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-EAG deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwandersatzes ist nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 5 der EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005 idF BGBl. II Nr. 166/2011 der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu berechnen. (2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 4 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen. Sammelsystem, Elektroaltgerät
§ 6 — Höhe des Aufwandersatzes ↗ RIS
Höhe des Aufwandersatzes § 6. (1) Die Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Berechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters. (2) Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf. (3) Die Berechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten durchzuführen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Verpflichteten gemäß § 4 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben. 13.04.2021 20007572 NOR40133648
§ 10 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Schlussbestimmungen Beirat § 10. (1) Zur Sicherstellung der Transparenz und zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der konkreten Berechnung der Kosten des Betriebs und der Wartung der EDM-Anwendungen sowie bei sich dabei ergebenden technischen Fragestellungen und der Priorisierung von bestimmten allfällig vorzunehmenden Verbesserungen der jeweiligen Anwendungen, ist ein Beirat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten. (2) Dem Beirat gehören jeweils zwei Vertreter (3) Dem Beirat können je nach Bedarf auch Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen, insbesondere des Dienstleisters, der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme oder der Koordinierungsstelle Austria beigezogen werden. (4) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. (5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung und Abberu
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz