Bundesfinanzgesetz 2012
BFG 2012 · BG · BGBl. I Nr. 110/2011 · in Kraft seit 2012-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist das Bundesbudget für das Jahr 2012. Das Haushaltsjahr ist abgelaufen und das Gesetz hat keine Wirkung mehr. Ein alter Jahresvoranschlag ist erledigt und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Ermächtigung zu Kreditoperationen Artikel II. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG (2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben. (3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen. 13.03.2019 20007567 NOR40133483
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz