Deregulierung, aber richtig

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Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI

IMI-Gesetz · BG · BGBl. I Nr. 100/2011 · in Kraft seit 2011-11-22

50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt den Datenaustausch im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG und Entsenderichtlinie 96/71/EG um.

Begründung

Dieses Gesetz regelt nur, wie österreichische Behörden über das EU-Onlinesystem IMI Daten austauschen, damit Dienstleister und Berufstätige grenzüberschreitend tätig sein können. Es schafft keine neuen Pflichten oder Beschränkungen für Bürger, sondern ist reine technische Infrastruktur, die die Freizügigkeit im Binnenmarkt erst ermöglicht. Es ist EU-rechtlich erforderlich und enthält kein erkennbares Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, und der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl.Nr. L 18 vom 21.1.1997 S. 1, sowie für die Verwaltung von Akteuren, Nutzerinnen und Nutzern im Internal Market Information System (IMI).

§ 3 — Voraussetzung des Datenaustausches über IMI ↗ RIS

Voraussetzung des Datenaustausches über IMI § 3. Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.

§ 4 — Berechtigungsverwaltung für den Zugang zum IMI ↗ RIS

Berechtigungsverwaltung für den Zugang zum IMI § 4. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 S. 18, ist hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung für den Zugang der Akteure und ihrer Nutzerinnen und Nutzer zum IMI Subdienstleister der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die anderen Akteure sind hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung Subdienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz