Beantwortung der im BGBl. II Nr. 175/2011 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 38a VwGG
· K · BGBl. II Nr. 369/2011 · in Kraft seit 2011-11-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt die Beantwortung einer 2011 vorgelegten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof bekannt. Die Rechtsfrage ist beantwortet und das Erkenntnis ist in die Rechtspraxis eingeflossen. Ein eigenständiger normativer Regelungsgehalt besteht nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Oktober 2011, in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zu Recht erkannt: Die in BGBl. II Nr. 175/2011 gemäß § 38a VwGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: ‚Die Wendung „als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben“ in § 502 Abs. 6 zweiter Satz ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2009 ist dahin auszulegen, dass eine nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung in Verbindung mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben kann, wenn sie auch „in einem anderen Land“ (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde oder ihr dort die konkrete Gefahr einer Verfolgung gedroht hat.’ Auf die mit
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Beantwortung der im BGBl. II Nr. 175/2011 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 38a VwGG StF: BGBl. II Nr. 369/2011 Gemäß § 38a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird kundgemacht: e-rk3 BGBl. Nr. 10/1985 10.11.2022 20007529 NOR40132999
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz