Gaswirtschaftsgesetz 2011
GWG 2011 · BG · BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2024 · in Kraft seit 2024-07-06
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gasleitungen sind ein natuerliches Monopol, das der Markt nicht wettbewerblich bereitstellen kann; die Regeln zu diskriminierungsfreiem Netzzugang und Entflechtung oeffnen dieses Monopol ueberhaupt erst fuer Wettbewerb und dienen so der Freiheit der Kunden. Der Kern setzt zudem verbindliches EU-Energierecht um und ist berechtigt. Die schwerfaellige nationale Manager-Struktur und die staatliche Gasreserve sollten regelmaessig auf ihre Erforderlichkeit geprueft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ↗ RIS
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen § 5. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: (2) Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: (3) Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 bis 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 9 — Verbot von Diskriminierung ↗ RIS
Verbot von Diskriminierung § 9. Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
§ 12 — 3. Teil ↗ RIS
3. Teil Der Betrieb von Netzen 1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete 1. Abschnitt Marktgebiete und Marktgebietsmanager Marktgebiete § 12. (1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Marktgebieten, in denen jeweils ein Marktgebietsmanager und ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind: (2) Das Marktgebiet Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze. (3) Das Marktgebiet Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze. (4) Das Marktgebiet Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze. (5) Netze verschiedener Marktgebiete, die miteinander verbunden sind, können durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu einem Marktgebiet zusammengefasst werden, in dem ein Marktgebietsmanager, ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind. (6) Netze oder Teile von Netzen können, soweit dies der Erfüllung des europäischen Binnenmarkts dienlich ist, mit angrenzenden Netzbetreibe
§ 18a — Strategische Gasreserve ↗ RIS
Strategische Gasreserve § 18a. (1) Der Verteilergebietsmanager wird zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in den Marktgebieten gemäß § 12 Abs. 1 im Wege der Beleihung mit der Vorhaltung einer strategischen Gasreserve betraut. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Höhe der strategischen Gasreserve bemisst sich nach der jeweils im Jänner an Netzbenutzer abgegebenen Gasmenge und ist bis zum 1. März für das folgende Gasjahr von der Regulierungsbehörde zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann die Höhe der strategischen Gasreserve mit Verordnung anpassen; dabei sind allfällige EU-weite Zielvorgaben für Speicherfüllstände und aktuelle Marktbedingungen zu berücksichtigen. Für den Fall einer Reduktion der Höhe der strategischen Gasreserve sind in die Verordnung auch Verfügungen über die darüber hinausgehenden bereits in Speicheranlagen vorgehaltenen Gasmengen aufzunehmen. Die Verordnung kann nähere Vorgaben zu den
KI-Analyse · 2026-07-20 · 199 §§ im Datensatz