Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2012
· V · BGBl. II Nr. 357/2011 · in Kraft seit 2011-11-10
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für die Pensionsanpassung des Jahres 2012 auf 1,027 fest. Dieser einmalige Wert ist seit über einem Jahrzehnt angewendet und hat keine fortwirkende Funktion mehr. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 mit 1,027 festgesetzt. 25.11.2019 20007521 NOR40132740
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz