Deregulierung, aber richtig

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Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

· V · BGBl. II Nr. 356/2011 · in Kraft seit 2011-11-09

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 fest und ist seit über einem Jahrzehnt gegenstandslos. Das Finanzjahr 2012 ist längst abgeschlossen; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und sollte als erledigtes Recht ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.

§ 3 — Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 ↗ RIS

Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 § 3. Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich:

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