Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
· V · BGBl. II Nr. 356/2011 · in Kraft seit 2011-11-09
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung legt Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 fest und ist seit über einem Jahrzehnt gegenstandslos. Das Finanzjahr 2012 ist längst abgeschlossen; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und sollte als erledigtes Recht ersatzlos aufgehoben werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.
§ 3 — Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 ↗ RIS
Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 § 3. Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich:
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