Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
· V · BGBl. II Nr. 354/2011 · in Kraft seit 2011-11-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die interne Ausbildung der Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte im Justizdienst. Das ist reine Selbstorganisation des Staates für seine eigenen Bediensteten und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein. Eine funktionierende Strafverfolgung braucht ausgebildetes Personal.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte.
§ 8 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS
Theoretische Ausbildung § 8. (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Abs. 2 angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden. (2) Folgende Seminare sind zu absolvieren: (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz kann aus Ausbildungsrücksichten die Gesamtdauer auf bis zu 50 Ausbildungstage erhöht sowie überdies die inhaltliche Gestaltung und zeitliche Gewichtung der einzelnen Module entsprechend angepasst werden.
§ 16 — Verwendung nach bestandener Dienstprüfung ↗ RIS
Verwendung nach bestandener Dienstprüfung § 16. Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz