Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

· V · BGBl. II Nr. 351/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017 · in Kraft seit 2017-04-01

70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie an staatlichen Sportakademien die Eignungs-, Abschluss- und Befähigungsprüfungen ablaufen und welche Zeugnisformulare verwendet werden. Das betrifft die innere Organisation staatlicher Schulen und belastet keine Bürger oder Unternehmen von außen. Geordnete, nachvollziehbare Prüfungen sind sinnvoll; die kleinteiligen Formvorschriften sind keine Freiheitseinschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bundessportakademien durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen. 12.04.2017 20007515 NOR40192094

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Eignungsprüfung Umfang § 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus (2) Vor Ablegung der Eignungsprüfung ist die körperliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Nachweis der körperlichen Eignung hat nach sportärztlichen Kriterien durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erfolgen. Treten während der Ausbildung Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung auf, so kann neuerlich die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben. Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern, die i

§ 8 — Zeugnis ↗ RIS

Zeugnis § 8. (1) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen. (2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der Anlage E zu gestalten. 12.04.2017 20007515 NOR40132682

KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz