Deregulierung, aber richtig

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Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

(EGAPV) · V · BGBl. II Nr. 348/2011 · in Kraft seit 2011-10-31

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die genaue Form des Prüfberichts für E-Geld-Institute fest, der der FMA jährlich zu übermitteln ist. Die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten schützt Verbraucher vor Zahlungsausfällen und systemischen Risiken im Zahlungsverkehr. Die Formatvorgaben sind sachlich notwendig für eine wirksame Aufsicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. (2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können. (2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden. (2) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. (3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden. (4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden. 01.08.2018 20007511 NOR40205744

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz