Deregulierung, aber richtig

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Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

1. AußWV 2011 · V · BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 · in Kraft seit 2023-10-07

54/02 Außenhandelsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Führt die EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aus und flankiert sie mit nationalen Allgemeingenehmigungen; betrifft zudem das Chemiewaffenübereinkommen und EU-Verteidigungsgüter-Recht.

Begründung

Die Verordnung regelt die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Verteidigungsgütern und gefährlichen Chemikalien. Es geht darum, zu verhindern, dass solche Güter zur Waffenherstellung oder in falsche Hände gelangen, das ist ein berechtigter Schutz vor ernstem Schaden und folgt internationalen Verpflichtungen. Viele Bestimmungen erleichtern den Handel sogar durch Allgemeingenehmigungen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3a — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen § 3a. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen. (2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, (3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn § 3 wurde gemäß Z 3, BGBl. II Nr. 298/2023, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen. 09.10.2023 20007504 NOR4025612

§ 7 — 5. Abschnitt ↗ RIS

5. Abschnitt Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union Ausnahmen von den Genehmigungspflichten § 7. Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.

§ 11 — 6. Abschnitt ↗ RIS

6. Abschnitt Chemikalien Kategorien von Chemikalien § 11. Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 sind die in der Anlage in den jeweiligen Kategorien angeführten Güter.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz