Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 120/2011 · in Kraft seit 2011-01-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung regelt den Kinderbetreuungsausbau fuer das Jahr 2011 und tritt mit der Abrechnung des Bundeszuschusses ausser Kraft. Der Zeitraum ist laengst abgelaufen und durch spaetere Vereinbarungen ersetzt.
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Belegende Paragraphen
Art. 11 — In-Kraft-Treten ↗ RIS
Artikel 11 In-Kraft-Treten (1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen. (2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. (4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend (5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen. (6)
Art. 12 — Geltungsdauer ↗ RIS
Artikel 12 Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft. 17.02.2025 20007501 NOR40132344
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz